Sachverständigenbüro Droste
Sachverständigenbüro Droste

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Was ist ein öbuv Sachverständiger?

 

Die Bezeichnung "Sachverständiger" ist in Deutschland nicht geschützt. Die Folge: Auch Gutachter, die nicht ausreichend qualifiziert sind, bezeichnen sich als Sachverständige und betätigen sich auf dem Markt. Um wirkliche Experten von solchen Anbietern abzugrenzen, sieht die deutsche Gesetzgebung die öffentliche Bestellung vor. Sie bescheinigt einem Sachverständigen, dass er auf einem bestimmten Fachgebiet besonders qualifiziert ist. Zudem sind öffentlich bestellte Sachverständige darauf vereidigt, unabhängig und unparteilich zu handeln. Das bedeutet: Dritte, denen ein Gutachten üblicherweise vorgelegt werden, können sich auf die Ergebnisse verlassen.

Ein solches neutrales Gutachten stärkt zugleich den Ruf und die Position des Aufftraggebers. Er steht nicht im Verdacht, sich auf ein unvertretbares, parteiliches Gutachten zu verlassen.

 

Weil sie unabhängig sind, werden öbuv Sachverständige als Gerichtsgutachter bevorzugt  beauftragt - so verlangen es die Prozessordnungen deutscher Gerichte.

 

 

Wo kann ein öbuv Sachverständiger helfen?

 

Immer, wenn

- eine unabhängige fachliche Beratung oder Information benötigt,

- ein Schaden beurteilt oder eine Schadensursache ermittelt,

- eine Sache bewertet,

- ein fachlicher Streit gerichtlich oder außergerichtlich geklärt oder

- der tatsächliche Zustand eines Gegenstandes, etwa zu Beweiszwecken,

festgestellt werden soll, kann ein öbuv Sachverständiger Hilfestellung geben.

 

Gutachten von öbuv Sachverstänidgen genießen eine hohe Glaubwürdigkeit und stellen oft die Basis einer gütlichen Einigung dar.

 

 

 

Wer ist ein öbuv Sachverständiger?

 

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Institution bestellt und vereidigt wurden (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammer, Landwirtschaftskammers, Bezirksregierungen u.a.). Öbuv Sachverständige mussten in Prüfungen ihre besondere Sachkunde unter Beweis stellen und zeichnen sich durch ihre Objektivität und Vertrauenswürdigkeit aus. Sie unterliegen der Aufsicht durch die Bestellungskörperschaft, jedoch keinelei Weisung.

 

 

 

Was kostet ein Gutachten?

 

Aufgrund der Bandbreite der Sachgebeite gibt es keine einheitliche Vergütungsordnung. Die Honorarordnung der Architekten und Ingenieure (HOAI) erfasst seit der Novellierung im Jahr 2009 keine Vergütungen für Immobiliengutachten mehr. Die Preise für Wertgutachten sind nunmehr frei verhandelbar.

 

Die Frage, wieviel ein Gutachten genau kostet, läßt sich genauso schwer beantworten, wie die Frage, wieviel ein Stück Haus kostet. Jedes Grundstück einschließlich seiner Bebauung ist individuell und kann verschiedenste Arten von Belastungen aufweisen, die ggf. umfangreiche Berechnungen erfordern (Wohnungsrechte etc.).

Gutachten, die im Auftrag eines Gerichtes erstellt werden, müssen grundsätzlich nach dem JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz) abgerechnet werden. D.h., es wird ein Stundensatz festgelegt, welcher für das Arbeitsfeld der Immobilienbewertung vorgeschrieben ist.

Da sich die Gutachten, die für ein Gericht erstellt werden, von den Gutachten im Privatauftrag nicht wesentlich unterscheiden, habe ich mich für mein Büro entschieden, auch für Gutachten im Privatauftrag die Bestimmungen des JVEG  zugrunde zu legen, wenn es sich um klassiche Wohngebäude handelt.  

Als überschlägiger Richtwert kann für ein Gutachten, das für ein "normales" Ein- bis Zweifamilienhaus erstattet weren soll, ein Preis von rd. 1.500,00 Euro bis 1.600,00 Euro zuzüglich der gesetzlichen MwSt. angehalten werden. Der exakte Wert bestimmt sich nach dem tatsächlichen Aufwand gemäß JVEG.

 

Für größere Objekte, insbesondere Gewerbeimmobilien, die im Wesentlichen Verkehrswerte von über 1.000.000 Euro aufweisen, lege ich die Gebühren und Auslagen in Anlehnung an die Kostentariftabelle (VermWertKostT) als Anlage zur Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW - zugrunde. Die Kosten betragen zum Beispiel bei einem Wert von über 1 Mio. Euro bis 10 Mio Euro: 2.250 Euro zuzüglich 0,1 % des Wertes zuzüglich der MwSt.

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